Die bis heute nicht abschließend geklärte Rechtslage führt zu widersprüchlichen Aussagen – sowohl von Juristen als auch der Fachpresse.
Wenn Makler auf ihrer Homepage einen Vergleichsrechner oder aber auch nur Onlineformulare zur Erfassung von persönlichen Daten hinterlegt haben, muss hierfür eine Erstinformation hinterlegt sein.
Der Kunde muss aktiv bestätigen diese zur Kenntnis genommen zu haben.
Dies betrifft alle Bereiche Ihrer Homepage, wo der Interessent personenbezogene Daten hinterlassen kann, um für seine individuelle Situation Versicherungen empfohlen zu bekommen, aber auch die auf Ihrer Homepage verlinkten Vergleichsrechner.
Viele Vergleichsrechner haben mittlerweile darauf reagiert und haben ein Häkchen eingebaut, wo der Interessent bestätigt, eh der Vergleich gestartet wird und somit die Daten des Interessenten gespeichert werden.
Ganz richtig wäre, wenn der Homepagebetreiber (Maklerhomepage) sich das Lesen der Erstinformation vor dem Weiterleiten auf die Homepage des Vergleichsrechner bestätigen lässt. Hier müsste der Interessent jedoch auch seine Daten angeben, was dafür sorgen könnte, dass der Aufwand ihn davon abhält, weitere Aktionen, wie das Aufrufen des Vergleichsrechners fortzusetzen.
Wichtig ist jedoch zu überprüfen, ob der Anbieter ihres Vergleichsrechners das Thema Erstinformation mit ihren Daten bereits umgesetzt hat.
Ich gehe davon aus, dass es hier zeitnah noch klare Ergänzungen geben wird.